Betreuung-Buckow.de                                          Betreuungsbüro Josephin Sander

Was ist Betreuung?

Obdachlos

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.“ (§ 1896 BGB  )

Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung. Zu den psychischen Krankheiten  zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen und auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen  oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen.  Unter die Bezeichnung geistige Behinderungen fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte.       Seelische Behinderungen  sind lang andauernde psychische Beeinträchtigungen als Folge psychischer Erkrankungen. Dazu gehören auch die Auswirkungen hirnorganischer Beeinträchtigungen, wie Demenz oder Demenz vom Alzheimer-Typ. Alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit oder einer anderen Demenz erkranken stellen die  größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen. Körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein.  Voraussetzung ist ein Antrag des Betroffen. Außerdem muss die Behinderung die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten erheblich beeinträchtigen. Beispiele hierfür stellen  dauernde Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit dar. Daneben benötigen mitunter  auch Menschen mit einer schweren Abhängigkeitserkrankung einen Betreuer. Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die Sucht muss aber im ursächlichen Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand mit schweren psychosozialen Folgeschäden eingetreten sein. Eine Suchterkrankung allein stellt keinen Grund für eine Betreuerbestellung dar.                                       

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